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Editorial
Ausgabe:August 2022 / Nr. 80

Die Bestrebungen der internationalen Organisationen sind bekannt. Grosse, international tätige Unternehmen sollen demgemäss zu mindestens 15 Prozent besteuert werden. Mehr als 130 Staaten haben sich hierüber im Grundsatz geeinigt und dies festgelegt. Würde sich ein Staat (beispielsweise die Schweiz) nicht an diese Regeln halten, dürfen andere Länder die fehlende Besteuerung nachholen. Entsprechend wurde die Mindeststeuer von 15 Prozent festgelegt und man möchte naturgemäss verhindern, dass andere Länder potentielles schweizerisches Steuersubstrat abschöpfen. Deshalb hat sich die Schweiz dazu entschlossen, diese Regeln zu übernehmen und umzusetzen.
Die vorliegende Ausgabe der Zuger Steuerpraxis hat sich dieser Thematik angenommen und beleuchtet verschiedene Aspekte. Einerseits wird die Sicht von betroffenen Unternehmen eingenommen und erläutert, wie diese neuen Regelungen voraussichtlich umgesetzt werden. Zudem sind auch die kantonalen Steuerverwaltungen gefordert. Diese müssen nämlich diese neuen Regelungen um- und durchsetzen. Nicht zuletzt muss auch ein Umdenken bei den Standortförderungsmassnahmen stattfinden. Man kann nämlich unter Umständen nicht mehr einzig die steuerlichen Vorteile des Standorts Zug hervorheben. Last but not least haben die Regelungen im Zusammenhang mit der Mindeststeuer auch Auswirkungen auf die Rechnungslegung, welche im letzten Artikel näher ausgeführt werden.
Ich wünsche Ihnen eine angeregte Lektüre zu diesen spannenden Themen.
Ihr Lukas Wadsack
© 2022 Zuger Steuer-Vereinigung (ZSV) Zug
mit Unterstützung von:
Advokatenverein des Kantons Zug
Zuger Treuhändervereinigung (ZTV)
Zuger Wirtschaftskammer
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